Samstag, 19. Februar 2011

Weihnachtsgeld

Eine zum Jahreswechsel  immer wieder auftretende Frage ist, ob ein Unternehmen, welches seinen Mitarbeitern in der Vergangenheit Weihnachtsgeld gezahlt hat, dieses z. B. mit dem Hinweis auf eine aktuell schlechte Geschäftslage einfach streichen darf. Der Anspruch auf die Auszahlung des Weihnachtsgeldes kann sich aus dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung, einer Gesamtzusage oder auf Grund sogenannter betrieblicher Übung ergeben.



Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsteht  ein Anspruch auf Weihnachtsgeld aus betrieblicher Übung immer dann, wenn der Arbeitgeber drei Jahre hintereinander das Weihnachtsgeld ohne Vorbehalt ausgezahlt hat.

Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts konnte der Arbeitgeber den so gewachsenen Anspruch des Arbeitnehmers aus der betrieblichen Übung jedoch durch eine gegenläufige betriebliche Übung beseitigen; Urteil des BAG  vom 26.3.1997 – 10 AZR 612/96.
Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht nun mit aktuellem Urteil vom 18.03.2009; Az: 10 AZR 281/08 zu Gunsten der Arbeitnehmer mit einem Hinweis auf eine neue Bestimmung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes (§308 Nr. 5 BGB) aufgegeben. So heißt es in dem amtlichen Leitsatz der Entscheidung:

„Hat ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer jahrelang vorbehaltlos Weihnachtsgeld gezahlt, wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf Weihnachtsgeld aus betrieblicher Übung nicht dadurch aufgehoben, dass der Arbeitgeber später bei der Leistung des Weihnachtsgeldes erklärt, die Zahlung des Weihnachtsgeldes sei eine freiwillige Leistung und begründe keinen Rechtsanspruch, und der Arbeitnehmer der neuen Handhabung über einen Zeitraum von drei Jahren hinweg nicht widerspricht.“

Sollten Arbeitgeber auf Grund der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts künftig  Änderungskündigungen aussprechen, um so das Weihnachtsgeld trotzdem zu streichen, so können sich betroffene Arbeitnehmer mit guten Erfolgsaussichten  dagegen zur Wehr setzen.

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