Im Falle der Erkrankung haben
Arbeitnehmer einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung gem. § 3
EntgFG.
Voraussetzungen
für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sind:
- ein seit mindestens vier Wochen ununterbrochen bestehendes Arbeitsverhältnis (§ 3 Abs. 3 EntgFG)
- der Arbeitnehmer ist durch Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit an seiner Arbeitsleistung gehindert und
- kein Verschulden des Arbeitnehmers an der Arbeitsunfähigkeit.
Das Entgelt wird unter
genannten Voraussetzuegen für die Zeit der
Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs
Wochen vom Arbeitgeber weiter gezahlt. Das
Arbeitsentgelt ist für die für den
Arbeitnehmer maßgebliche regelmäßige
Arbeitszeit zu zahlen, § 4 EntgFG.
SEIT
2006 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Michael Kohberger
Anwaltskanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
Dillingen a. d. Donau
324 Bewertungen
Was ist Arbeitsunfähigkeit überhaupt?
Arbeitsunfähig infolge Krankheit ist der Arbeitnehmer dann, wenn ein Krankheitsgeschehen ihn außer Stand setzt, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten, oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbar naher Zeit seinen Zustand zu verschlimmern. Arbeitsunfähigkeit setzt also nicht den gesundheitlichen Zusammenbruch voraus, der den Arbeitnehmer unmittelbar daran hindert, die vertragsmäßige Arbeitsleistung zu erbringen. Der Schutz des erkrankten Arbeiters setzt bereits früher ein. Für die Frage, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist dabei aber auf objektive Gesichtspunkte abzustellen. Nach der Rechtsprechung soll die Kenntnis oder die subjektive Wertung des Arbeitnehmers für die Frage der Arbeitsunfähigkeit nicht ausschlaggebend. Maßgebend soll die vom Arzt nach objektiven medizinischen Kriterien vorzunehmende Bewertung sein (BAG Urteil vom 26.07.1989, Az.: 5 AZR 301/88).
Michael Kohberger
Anwaltskanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
Dillingen a. d. Donau
324 Bewertungen
Was ist Arbeitsunfähigkeit überhaupt?
Arbeitsunfähig infolge Krankheit ist der Arbeitnehmer dann, wenn ein Krankheitsgeschehen ihn außer Stand setzt, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten, oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbar naher Zeit seinen Zustand zu verschlimmern. Arbeitsunfähigkeit setzt also nicht den gesundheitlichen Zusammenbruch voraus, der den Arbeitnehmer unmittelbar daran hindert, die vertragsmäßige Arbeitsleistung zu erbringen. Der Schutz des erkrankten Arbeiters setzt bereits früher ein. Für die Frage, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist dabei aber auf objektive Gesichtspunkte abzustellen. Nach der Rechtsprechung soll die Kenntnis oder die subjektive Wertung des Arbeitnehmers für die Frage der Arbeitsunfähigkeit nicht ausschlaggebend. Maßgebend soll die vom Arzt nach objektiven medizinischen Kriterien vorzunehmende Bewertung sein (BAG Urteil vom 26.07.1989, Az.: 5 AZR 301/88).
Problem: Erneute Erkrankung
Wird der Arbeitnehmer
infolge derselben Krankheit erneut
arbeitsunfähig, so verliert er gemäß
§ 3 Abs. 1 Satz 2 EntgFG wegen der erneuten
Arbeitsunfähigkeit den Anspruch für einen weiteren
Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn
- er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
- seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
Wann liegt eine sogenannte Fortsetzungserkrankung vor?
Von einer Fortsetzungserkrankung
spricht man, wenn in der Zeit zwischen dem Ende der
vorausgegangenen und dem Beginn der neuen Erkrankung die Krankheit
medizinisch nicht vollständig ausgeheilt war, also das
Grundleiden latent weiter bestanden hat, so dass die neue Erkrankung
nur eine Fortsetzung der früheren Erkrankung darstellt. Die
wiederholte Arbeitsunfähigkeit beruht dann auf demselben nicht
behobenen Grundleiden. Dieses kann auch verschiedene Krankheitssymptome
zur Folge haben. Wird der Arbeitnehmer innerhalb der
Zeiträume des § 3
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 EFZG
länger als sechs Wochen arbeitsunfähig, so muss der
Arbeitnehmer die Tatsachen darlegen und zu beweisen, die den
Schluss erlauben, es liege keine Fortsetzungserkrankung vor (so
das Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 18.01.2006, Az.: 18
Sa 1418/05).
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen