fristlose Kündigung

Nach § 54 BAT bzw. dem inhaltsgleichen § 626 Absatz 1 BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos, also außerordentlich gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber  unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Dabei ist zunächst zu prüfen, ob ein arbeitsvertraglicher Pflichtverstoß bzw. der Kündigungssachverhalt unabhängig von den Besonderheiten des Einzelfalles an sich geeignet ist, einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung abzugeben. Straftaten wie z.B.  Bestechung, sexuelle Belästigung und Unterschlagung, aber auch ein eigenmächtiger Urlaubsantritt sind solche grundsätzlich für den Ausspruch einer fristlosen Kündigung geeigneten Kündigungsgründe. Eine lang andauernde oder häufige Erkrankung rechtfertigt in der Regel jedoch noch keine außerordentliche Kündigung.

Erst wenn die Frage bejaht wurde, dass der in Betracht kommende Kündigungssachverhalt grundsätzlich für den Ausspruch der fristlosen Kündigung geeignet ist muss in einem zweiten Prüfungsschritt geklärt werden, ob es dem Arbeitgeber im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist, den Arbeitnehmer auch nur für die Dauer der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.


Tipp vom Anwalt:

Eine der Kündigung vorausgehende einschlägige Abmahnung ist regelmäßig Voraussetzung für die vom Arbeitgeber ausgesprochene verhaltensbedingte Kündigungen. Die außerordentliche Kündigung kann vom Arbeitgeber nur innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen ausgesprochen werden und muss innerhalb dieser Frist dem Arbeitnehmer auch in Schriftform zugehen. Nach Ihrem Ablauf wird vermutet, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber zumutbar ist. Die Ausschlussfrist beginnt jedoch erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt.