Zu § 6 Abs. 1 und 3 der Arbeitsstättenverordnung
Ausgabe April 1976 (ArbSch. 4/1976 S. 130; 5/1977 S. 98; BArbBl. 12/1984 S. 85)
1.
Begriffe
Raumtemperatur ist die in einer Höhe von 0,75 m über dem Fußboden in der Mitte des geschlossenen Raumes mit einem Thermometer gemessene Temperatur in (s. Nr. 3.7.1. der DIN 18 380 "VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil C: Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen, Heizungs- und zentrale Brauchwassererwärmungsanlagen", Ausgabe Oktober 1979
2. Raumtemperaturen in Arbeitsräumen
2.1 In Arbeitsräumen muß die Raumtemperatur mindestens betragen:
bei überwiegend sitzender Tätigkeit + 19 °C
bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit + 17 °C
bei schwerer körperlicher Arbeit + 12 °C
in Büroräumen + 20 °C
in Verkaufsräumen + 19 °C
2.2 Die Mindesttemperaturen sollen beim Arbeitsbeginn erreicht sein.
2.3 Die Raumtemperaturen nach b, c und e dürfen unterschritten werden, wenn auf Grund betriebstechnischer Gründe geringere Raumtemperaturen erforderlich sind. Bei sitzenden Tätigkeiten in Verkaufsräumen, z. B. an Kassenarbeitsplätzen, kann es notwendig sein, die Mindesttemperatur nach Nr. 2.1 e höher anzusetzen.
2.4 Die Raumtemperatur in Arbeitsräumen soll + 26 °C nicht überschreiten; Arbeitsräume mit Hitzearbeitsplätzen sind ausgenommen.
3. Raumtemperaturen in übrigen Betriebsräumen
3.1 Die für Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitär- und Sanitätsräume in § 6 Abs. 3 ArbStättV vorgeschriebenen Raumtemperaturen müssen zu Beginn der Benutzung der Räume erreicht sein.
3.2 In Waschräumen, in denen Duschen mit warmem Wasser oder Badewannen installiert sind, soll die Raumtemperatur entsprechend Nr. 1.4.1.3 der DIN 18228 "Gesundheitstechnische Anlagen in Industriebauten", Blatt 3 "Umkleide-, Reinigungs- und Sonderanlagen" Ausgabe Januar 1971, + 24 °C betragen.
4. Raumtemperaturen In Fluren und Treppenräumen
Die Raumtemperatur in Fluren und Treppenräumen. die Hitzearbeitsplätze mit Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitärräumen verbinden, muß mindestens 18 °C betragen.
Hinweise:
Raumtemperaturen. die unter denen in Nr. 2.1 b, c und e angegebenen Temperaturen liegen dürfen (s. Nr. 2.3 Satz 1), können in anderen Rechtsvorschriften, z.B. des Lebensmittelrechts, aufgeführt sein. Bei einer nach Nr. 2.3 Satz 1 zulässigen Unterschreitung der Raumtemperaturen ist der Schutz der Arbeitnehmer auf andere Weise, z. B. durch Bereitstellung von Schutzkleidung gegen zu niedrige Temperaturen, zu gewährleisten.
Raumtemperatur ist die in einer Höhe von 0,75 m über dem Fußboden in der Mitte des geschlossenen Raumes mit einem Thermometer gemessene Temperatur in (s. Nr. 3.7.1. der DIN 18 380 "VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen, Teil C: Allgemeine Technische Vorschriften für Bauleistungen, Heizungs- und zentrale Brauchwassererwärmungsanlagen", Ausgabe Oktober 1979
2. Raumtemperaturen in Arbeitsräumen
2.1 In Arbeitsräumen muß die Raumtemperatur mindestens betragen:
bei überwiegend sitzender Tätigkeit + 19 °C
bei überwiegend nicht sitzender Tätigkeit + 17 °C
bei schwerer körperlicher Arbeit + 12 °C
in Büroräumen + 20 °C
in Verkaufsräumen + 19 °C
2.2 Die Mindesttemperaturen sollen beim Arbeitsbeginn erreicht sein.
2.3 Die Raumtemperaturen nach b, c und e dürfen unterschritten werden, wenn auf Grund betriebstechnischer Gründe geringere Raumtemperaturen erforderlich sind. Bei sitzenden Tätigkeiten in Verkaufsräumen, z. B. an Kassenarbeitsplätzen, kann es notwendig sein, die Mindesttemperatur nach Nr. 2.1 e höher anzusetzen.
2.4 Die Raumtemperatur in Arbeitsräumen soll + 26 °C nicht überschreiten; Arbeitsräume mit Hitzearbeitsplätzen sind ausgenommen.
3. Raumtemperaturen in übrigen Betriebsräumen
3.1 Die für Pausen-, Bereitschafts-, Liege-, Sanitär- und Sanitätsräume in § 6 Abs. 3 ArbStättV vorgeschriebenen Raumtemperaturen müssen zu Beginn der Benutzung der Räume erreicht sein.
3.2 In Waschräumen, in denen Duschen mit warmem Wasser oder Badewannen installiert sind, soll die Raumtemperatur entsprechend Nr. 1.4.1.3 der DIN 18228 "Gesundheitstechnische Anlagen in Industriebauten", Blatt 3 "Umkleide-, Reinigungs- und Sonderanlagen" Ausgabe Januar 1971, + 24 °C betragen.
4. Raumtemperaturen In Fluren und Treppenräumen
Die Raumtemperatur in Fluren und Treppenräumen. die Hitzearbeitsplätze mit Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitärräumen verbinden, muß mindestens 18 °C betragen.
Hinweise:
Raumtemperaturen. die unter denen in Nr. 2.1 b, c und e angegebenen Temperaturen liegen dürfen (s. Nr. 2.3 Satz 1), können in anderen Rechtsvorschriften, z.B. des Lebensmittelrechts, aufgeführt sein. Bei einer nach Nr. 2.3 Satz 1 zulässigen Unterschreitung der Raumtemperaturen ist der Schutz der Arbeitnehmer auf andere Weise, z. B. durch Bereitstellung von Schutzkleidung gegen zu niedrige Temperaturen, zu gewährleisten.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen