Der Arbeitgeber kommt beim Ausspruch einer unwirksamen Kündigung quasi automatisch in Annahmeverzug; BAG, Urteil vom 9.8.1984 - 2 AZR 374/83. Dies gilt sowohl im Falle der außerordentlichen (fristlosen) als auch der ordentlichen Kündigung.
Gekündigte Arbeitnehmer können sich vor dem Arbeitsgericht mit einer Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen. Die Zahlungsverpflichtung auf Lohnfortzahlung wird vom Arbeitsgericht nur dann festgestellt, wenn die Klageschrift den Antrag auf Lohnfortzahlung enthält.
Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes gemäß § 4 KSchG innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (so genannte Kündigungsschutzklage).
Wichtig ist außerdem, ob es im Arbeitsvertrag oder im Tarifvertrag häufig Ausschlussfristen hinsichtlich der Ansprüche des Arbeitgebers gibt. Solche Fristen betragen in der Regel nur wenige Monate. Danach sind Zahlungsansprüche nicht mehr durchsetzbar.