Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 16.5.2007, 7 ABR 45/06 entschieden, dass der Betriebsrat vom Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 BetrVG die Überlassung eines PC nebst Zubehör und Software nur dann verlangen kann, wenn er die Ausstattung mit diesem Sachmittel zur Durchführung seiner sich ihm stellenden betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben für erforderlich halten darf. Dies soll nach Auffassung der Richter nicht bereits dann der Fall, wenn der Betriebsrat ihm obliegende Aufgaben mit Hilfe eines PC effektiver und rationeller erledigen kann als mit einem anderen ihm bereits zur Verfügung stehenden Sachmittel.
Mit aktueller Entscheidung (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 7 ABR 79/08) haben die Erfurter Richter nun die Rechte der Arbeitnehmervertreter auf Internetzugang gestärkt.
Der Betriebsrat kann nach Auffassung des Gerichts vom Arbeitgeber die Bereitstellung eines Internetanschlusses nämlich dann verlangen, wenn er bereits über einen PC verfügt, im Betrieb ein Internetanschluss vorhanden ist, die Freischaltung des Internetzugangs für den Betriebsrat keine zusätzlichen Kosten verursacht und der Internetnutzung durch den Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in dem erforderlichen Umfang auch Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört auch das Internet.
Quelle: Pressemitteilung des BAG v. 20.01.2010
Mit aktueller Entscheidung (Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Januar 2010 - 7 ABR 79/08) haben die Erfurter Richter nun die Rechte der Arbeitnehmervertreter auf Internetzugang gestärkt.
Der Betriebsrat kann nach Auffassung des Gerichts vom Arbeitgeber die Bereitstellung eines Internetanschlusses nämlich dann verlangen, wenn er bereits über einen PC verfügt, im Betrieb ein Internetanschluss vorhanden ist, die Freischaltung des Internetzugangs für den Betriebsrat keine zusätzlichen Kosten verursacht und der Internetnutzung durch den Betriebsrat keine sonstigen berechtigten Belange des Arbeitgebers entgegenstehen. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in dem erforderlichen Umfang auch Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Dazu gehört auch das Internet.
Quelle: Pressemitteilung des BAG v. 20.01.2010
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