Als „scheinselbstständig“ gelten solche Erwerbstätige, die zwar den Status eines selbstständigen Unternehmers beanspruchen, deren Tätigkeit in Wirklichkeit aber der eines Arbeitnehmers entspricht. Die Vermutungsregelungen des aufgehobenen § 7 Abs. 4 SGB IV für die Unselbstständigkeit einer Beschäftigung bestehen seit 2003 nicht mehr. Allerdings wurden die früher im Gesetz genannten Kriterien nicht bedeutungslos. Folgende Aspekte spielen nach wie vor eine entscheidende Rolle bei der Beurteilung der Frage, ob dem Beschäftigten der Status "Arbeitnehmer" oder "Selbständiger" zukommt:
- Die Person beschäftigt im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer;
- sie ist auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig;
- ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber lässt entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten;
- ihre Tätigkeit lässt typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen;
- ihre Tätigkeit entspricht dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.
Bei der Beurteilung des Status ist stets auf die Gesamtsituation abzustellen. Deutliche Anhaltspunkte für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis sind
- Tätigkeit nach Weisungen und
- Eingliederung in die Arbeitsorganisation des "Auftraggebers"
Wird von der Deutschen Rentenversicherung Bund ein "scheinselbstständiges" Arbeitsverhältnis festgestellt, so setzt die Sozialversicherungspflicht mit Aufnahme der Tätigkeit ein. Die Folgen einer nachträglichen Feststellung, dass in Wirklichkeit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, sind erheblich: Nach § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV müssen Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Die Nachforderungsansprüche verjähren nach § 25 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) erst in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.
Um das Risiko einer Fehleinschätzung auszuschließen, können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit einen Antrag bei der Deutsche Rentenversicherung Bund stellen, damit verbindlich festgestellt wird, dass keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt (sogenanntes:"Statusfeststellungsverfahren" nach § 7a Absatz 1 Satz 1 SGB VI). Antragsberechtigt sind sowohl Auftraggeber (Arbeitgeber) als auch Auftragnehmer (Arbeitnehmer). Die DRV stellt hierfür einen Antragsvordruck zur Verfügung.
Der Deutsche Rentenversicherung Bund entscheidet dann aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles. Wird der Antrag auf Statusfeststellung innerhalb eines Monats nach Aufnahme der Tätigkeit gestellt und die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte stellt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis fest, so tritt die Versicherungspflicht erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung ein, wenn der Beschäftigte
1. zustimmt und
2. er für den Zeitraum zwischen Aufnahme der Beschäftigung und der Entscheidung eine Absicherung gegen das finanzielle Risiko von Krankheit und zur Altersvorsorge vorgenommen hat, die der Art nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht (§ 7a Absatz 6 SGB VI).
Bei der Außenprüfung durch die Deutsche Rentenversicherung wird großes Augenmerk darauf gelegt, ob die Betriebsausgaben für Fremdarbeit über dem Branchenschnitt liegen. Ist durch die DRV ein Bescheid über den Status ergangen, wonach eine Beschäftigung vorliegt, kann hiergegen zunächst Widerspruch und – sollte dieser erfolglos bleiben – anschließend Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden (§ 7a Absatz 7 SGB VI). Beide Rechtsmittel haben aufschiebende Wirkung. Dementsprechend werden vom Auftraggeber (Arbeitgeber) in diesen Fällen zunächst keine Gesamtsozialversicherungsbeiträge angefordert.