Das Teilzeit – und Befristungsgesetz (TzBfG) verankert in § 8 TzBfG einen gesetzlichen Anspruch auf einen Teilzeitarbeitsplatz. Für den Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit gilt zunächst die Voraussetzung, dass der Arbeitgeber, unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsbildung, in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
Auf das Motiv des Arbeitnehmers für den Teilzeitwunsch soll es nach der Intension des Gesetzgebers nicht ankommen. Nach § 6 TzBfG hat der Arbeitgeber auch Arbeitnehmern in leitenden Positionen Teilzeitarbeit zu ermöglichen.
Das Verlangen nach Verringerung der Arbeitszeit muss vom Arbeitnehmer drei Monate vor deren Beginn angezeigt werden - § 8 Abs. 2 TzBfG. Mit seinem Verlangen auf Verringerung der Arbeitszeit soll der Arbeitnehmer gleichzeitig erklären, wie die verringerte Wochenarbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage in der Woche verteilt werden soll (§ 8 Abs. 2 Satz 2 TzBfG).
Nach § 8 Abs. 4 TzBfG muss der Arbeitgeber der Verringerung der Arbeitszeit dann zustimmen und ihre Verteilung entsprechend den Wünschen des Arbeitnehmers festlegen, soweit der Verringerung der Arbeitszeit keine betrieblichen Gründe entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen würde oder unverhältnismäßige Kosten verursacht ( § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG). Aus dem Erfordernis der „wesentlichen Beeinträchtigung“ kann geschlossen werden, dass nicht bereits jede Beeinträchtigung des Betriebsablaufs die Ablehnung des Anspruchs auf Teilzeitarbeit rechtfertigt.
Lehnt Ihr Arbeitgeber den Wunsch auf Teilzeitbeschäftigung nicht rechtzeitig ab, so verringert sich die Arbeitszeit automatisch im angegebenem Umfang. Auch aus diesem Grund sollte die Anmeldung der Teilzeitarbeit schriftlich die konkrete Verteilung der gewünschten neuen Arbeitszeiten beinhalten.
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