Samstag, 19. Februar 2011

Die Verdachtskündigung im Arbeitsrecht


Nicht nur eine vollendete Straftat, sondern bereits der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder sonstigen schweren Pflichtverletzung kann nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte für eine fristlose Kündigung einen wichtigen Grund  bilden. Eine sogenannte Verdachtskündigung liegt also dann vor, wenn und soweit der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, dass der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren bzw. vertragswidrigen Verhaltens das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört habe.

Eine Verdachtskündigung soll nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts  nur dann zulässig sein, wenn die Verdachtsmomente auf objektiven Tatsachen gründen. Diese Verdachtsmomente müssen hierbei insbesondere dafür geeignet sein, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören.

Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme geben (ständige Rechtsprechung BAG Entscheidung  vom 29. November 2007 - 2 AZR 725/06 – Urteil vom 13.März 2008, 2 AZR 961/06). Der  Arbeitnehmer  muss also die Möglichkeit bekommen, die den Verdacht entkräftenden Tatsachen zu bezeichnen, um so zur Aufhellung der für den Arbeitgeber im Dunkeln liegenden Geschehnisse beitzutragen (BAG Urteil vom 13.März.2008, 2 AZR 961/06).

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