Rechtsschutzversicherungen nur dann den Rechtsstreit zahlen, wenn eine Kündigung bereits ausgesprochen wurde. Nun müssen die Versicherungsunternehmen auch dann einspringen, wenn eine Kündigung nur droht oder ein Chef mit einem Angestellten über einen Aufhebungsvertrag sprechen möchte.
Der Leitsatz der verbraucherfreundlichen Entscheidung des Bundesgerichthofes lautet wie folgt:
1. Die Festlegung eines verstoßabhängigen Rechtsschutzfalles i.S. von § 14 (3) Satz 1 ARB 75 (entsprechend für § 4 (1) Satz 1 c ARB 94) richtet sich allein nach den vom Versicherungsnehmer behaupteten Pflichtverletzungen.
1. Die Festlegung eines verstoßabhängigen Rechtsschutzfalles i.S. von § 14 (3) Satz 1 ARB 75 (entsprechend für § 4 (1) Satz 1 c ARB 94) richtet sich allein nach den vom Versicherungsnehmer behaupteten Pflichtverletzungen.
2. Dieses Vorbringen muss (erstens) einen objektiven Tatsachenkern - im Gegensatz zu einem bloßen Werturteil - enthalten, mit dem er (zweitens) den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbindet, der den Keim für eine rechtliche Auseinandersetzung enthält, und worauf er (drittens) seine Interessenverfolgung stützt.
3. Auf die Schlüssigkeit, Substantiiertheit und Entscheidungserheblichkeit dieser Be-hauptungen kommt es nicht an.
4. Nach diesen Grundsätzen kann die Androhung einer betriebsbedingten Kündigung, wenn ein unterbreitetes Angebot zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages abgelehnt wird, einen Rechtsschutzfall auslösen.
BGH, Urteil vom 19. November 2008 - IV ZR 305/07
BGH, Urteil vom 19. November 2008 - IV ZR 305/07
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