Arbeitsunfähig
infolge Krankheit ist der Arbeiter dann, wenn ein Krankheitsgeschehen ihn außer
Stand setzt, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten,
oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbar
naher Zeit seinen Zustand zu verschlimmern. Krankheit im medizinischen Sinne ist jeder regelwidrige
körperliche oder geistige Zustand. Von diesem medizinischen Begriff der Krankheit ist auch bei Anwendung des
§ 1 LFZG auszugehen.
BAG Urteil vom 26.07.1989 (5 AZR 301/88)
Tatbestand:
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger
Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle schuldet.
Der am 4. November 1945 geborene Kläger ist gelernter
Kellner und hat immer in diesem Beruf gearbeitet, bis er am 29. Januar 1987 bei
der Beklagten eine Tätigkeit als Büfettier gegen einen Monatslohn von 2.000,--
DM brutto aufnahm. Zu seinen Aufgaben gehörte es, Kisten mit gefüllten
Getränkeflaschen, deren Gewicht etwa 15 bis 20 kg betrug, aus dem Keller nach
oben zu tragen. Bei einem solchen Arbeitsgang verspürte der Kläger plötzlich
Schmerzen und hatte den Eindruck, sich verhoben zu haben. Ob dies schon am 29.
Januar oder erst am nächsten oder übernächsten Tag war, ist zwischen den
Parteien streitig. Der Kläger versah seinen Dienst noch bis zum 1. Februar
1987. An diesem Tag hatte er ab 10.00 Uhr Frühschicht und mußte wiederum das
Büfett auffüllen. Wegen starker Schmerzen verließ er gegen 14.30 Uhr seinen
Arbeitsplatz und begab sich ins Krankenhaus. Dort wurde ein Leisten- und
Nabelbruch festgestellt. Der Kläger wurde operiert, blieb noch bis zum 13.
Februar 1987 in stationärer Behandlung und war bis Ende Februar 1987
arbeitsunfähig.
Die Innungskrankenkasse der Gastwirte-Innung zu Berlin lehnte
mit Bescheid vom 25. März 1987 gegenüber dem Kläger ihre Einstandspflicht mit
der Begründung ab, ein Versicherungsverhältnis sei nicht zustande gekommen, da
der Kläger aufgrund seines Gesundheitszustandes von vornherein nicht in der
Lage gewesen sei, die ihm zugedachte Arbeit auszuführen, mithin ein Fall des
sogenannten mißglückten Arbeitsversuches vorgelegen habe.
Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Klage vor dem
Sozialgericht erhoben. Der Ausgang des Rechtsstreits ist nicht bekannt. Im
Verfahren vor dem Sozialgericht wurde ein Gutachten des Leitenden
Medizinaldirektors Dr. H. eingeholt. Darin wird ausgeführt, im Fall des
Klägers habe es sich um eine große Leistenhernie gehandelt. Derartige
Schwachstellen entwickelten sich nicht akut, sie bestünden immer schon seit
längerer Zeit, wenn nicht sogar seit langer Zeit. Letzteres sei hier
anzunehmen. Eine akute Situation entwickele sich erst dann, wenn durch
übermäßige Belastung, wie z. B. durch Tragen schwerer Lasten, der Druck auf
den Innenbauch derart groß werde, daß durch den verbreiterten Leistenkanal
Darmteile in den bereits zuvor bestandenen Bruchsack hineinträten. Weiter
heißt es in dem Gutachten zu dem Aufgabengebiet des Klägers auszugsweise wie
folgt:
"Für diese Tätigkeit hier, in welcher sicher häufiger
schwere Kisten dieser Art zu tragen waren von ca. 15 kg, muß bei der
bestehenden Anlage mit akuten Ereignissen gerechnet werden, wie das auch hier
eingetreten ist. Bei Aufnahme der Arbeit am 29. Januar 1987 ist daher mit
absoluter Sicherheit davon auszugehen, daß bereits ein Bruchsack bestanden hat
mit einem erweiterten Bruchkanal. Für eine Tätigkeit wie hier, war Herr L.
sicher nicht geeignet."
Der Kläger hat vorgetragen, er habe erst am Sonnabend, dem
31. Januar 1987, plötzliche Schmerzen beim Kistentragen bemerkt. Da er seine
Beschäftigung pünktlich angetreten habe und die Arbeitsunfähigkeit erst nach
Aufnahme der Arbeit eingetreten sei, sei die Beklagte zur Lohnfortzahlung im
Krankheitsfalle verpflichtet.
Der Kläger hat daher beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
an ihn 2.000,-- DM brutto zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 12. März 1987 zu
zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat
geltend gemacht, zur Lohnfortzahlung nicht verpflichtet zu sein, da beim Kläger
ein Fall des mißglückten Arbeitsversuches vorgelegen habe.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das
Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen
richtet sich die Revision, mit der die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung
weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Es kann gegenwärtig noch nicht
abschließend beurteilt werden, ob dem Kläger ein Anspruch auf Lohnfortzahlung
im Krankheitsfalle zusteht oder nicht. Die Sache bedarf vielmehr noch der
Aufklärung dahin ob der Kläger bereits bei Abschluß des Arbeitsvertrages
arbeitsunfähig krank gewesen ist.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Kläger sei
bei Beschäftigungsbeginn nicht arbeitsunfähig gewesen. Arbeitsunfähigkeit
liege vor, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt verhindert sei, die
geschuldete Tätigkeit zu erbringen. Es komme folglich entscheidend auf die
Anforderungen an, welche diese Tätigkeit stelle. Arbeitsunfähigkeit sei daher
nicht erst dann zu bejahen, wenn ein Krankheitsgeschehen den Arbeiter außer
Stand setze, die ihm vertraglich obliegende Arbeit zu verrichten, sondern
bereits dann, wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr verrichten oder fortsetzen
könne, in absehbar naher Zeit seinen Zustand zu verschlimmern. Die
letztgenannte Art der Arbeitsunfähigkeit setze aber subjektiv in der Person des
Arbeitnehmers das Bewußtsein der Verschlimmerungsgefahr voraus, denn es handele
sich hierbei um eine aus Krankheitsgründen unzumutbare Arbeitsleistung, die der
Verhinderung infolge Krankheit gleichzustellen sei. Unzumutbarkeit in diesem
Sinne lasse sich aber nur dann annehmen, wenn dem Arbeitnehmer entweder die
Verschlimmerungsgefahr unmittelbar bewußt sei oder wenn er doch zumindest
Kenntnis von den Umständen habe, aus denen ärztlicherseits auf eine solche
Verschlimmerungsgefahr geschlossen werden könne. Dies besage im Umkehrschluß,
daß ein Arbeitnehmer jedenfalls dann, wenn er weder äußere Anhaltspunkte für
eine Erkrankung noch subjektiv irgendwelche Beschwerden habe, nicht aus Gründen
der Unzumutbarkeit als arbeitsunfähig angesehen werden könne. So liege der
Fall hier.
Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden.
II. 1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LFZG behält ein Arbeiter, der
nach Beginn der Beschäftigung durch Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeter
Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert wird, den Anspruch auf
Arbeitsentgelt für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs
Wochen. Danach kann ein Anspruch auf Lohnfortzahlung nur entstehen, wenn der
Arbeiter krank ist und infolge dieser Krankheit arbeitsunfähig wird. Krankheit
allein löst noch keinen Lohnfortzahlungsanspruch aus, vielmehr muß die weitere
Voraussetzung erfüllt sein, daß die Krankheit zur Arbeitsunfähigkeit geführt
hat.
Krankheit im medizinischen Sinne ist jeder regelwidrige
körperliche oder geistige Zustand (BAGE -10, 183, 184 = AP Nr. 21 zu § 63 HGB,
zu 2 a der Gründe; BAGE 43, 54, 57 = AP Nr. 52 zu § 1 LohnFG, zu I 2 der
Gründe; aus neuerer Zeit: BAGE 48, 1, 3 = AP Nr. 62 zu § 1 LohnFG, zu 1 der
Gründe; Kaiser/Dunkl, Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle, 2. Aufl., I.
Teil, § 1 Rdn. 74; Schmatz/Fischwasser/Geyer/Knorr, Vergütung der Arbeitnehmer
bei Krankheit und Mutterschaft, 6. Aufl., Stand August 1989, zu § 1 LFZG Rdn.
40). Von diesem medizinischen Begriff der Krankheit ist auch bei Anwendung des
§ 1 LFZG auszugehen (vgl. BAGE 48, 1, 3 = AP Nr. 62, aaO.). Arbeitsunfähig
infolge Krankheit ist der Arbeiter dann, wenn ein Krankheitsgeschehen ihn außer
Stand setzt, die ihm nach dem Arbeitsvertrag obliegende Arbeit zu verrichten,
oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbar naher Zeit seinen Zustand zu verschlimmern (BAGE 48, 1, 3 = AP Nr. 62, aaO., mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Diese Begriffsbestimmung berücksichtigt den Umstand, daß Arbeitsunfähigkeit nicht den gesundheitlichen Zusammenbruch voraussetzt, der den Arbeitnehmer unmittelbar daran hindert, die vertragsmäßige Arbeitsleistung zu erbringen (BAG, Urteil vom 17. März 1960 - 2 AZR 471/58 - AP Nr. 15 zu § 1 ArbKrankhG; Schelp, Anmerkung zu BAG, AP Nr. 15 bis 17 zu § 1 ArbKrankhG). Der Schutz des erkrankten Arbeiters setzt vielmehr früher ein. Für die Frage, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist aber auf objektive Gesichtspunkte abzustellen. Die Kenntnis oder die subjektive Wertung des Arbeitnehmers kann für die Frage der Arbeitsunfähigkeit nicht ausschlaggebend sein. Maßgebend ist vielmehr die vom Arzt nach objektiven medizinischen Kriterien vorzunehmende Bewertung (vgl. BAG, Urteil vom 21. April 1961 - 1 AZR 62/60 - AP Nr. 32 zu § 1 ArbKrankhG, zu III der Gründe; Schulin, Anfängliche Arbeitsunfähigkeit im Lohnfortzahlungsrecht, ZfA 1978, 215, 260, 252; Kehrmann/Pelikan, Lohnfortzahlungsgesetz, 2. Aufl., § 1 Rdn. 36; Kaiser/Dunkl, aaO., § 1 Rdn. 89; Schmatz/Fischwasser/Geyer/Knorr, aaO., zu § 1 LFZG Rdn. 46, 57, 58; Feichtinger, Lohn- und Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfalle, AR-Blattei, C I 1 a, am Ende; Marienhagen, Lohnfortzahlungsgesetz, Stand September 1988, § 1 Rdn. 15).
oder wenn er die Arbeit nur unter der Gefahr fortsetzen könnte, in absehbar naher Zeit seinen Zustand zu verschlimmern (BAGE 48, 1, 3 = AP Nr. 62, aaO., mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Diese Begriffsbestimmung berücksichtigt den Umstand, daß Arbeitsunfähigkeit nicht den gesundheitlichen Zusammenbruch voraussetzt, der den Arbeitnehmer unmittelbar daran hindert, die vertragsmäßige Arbeitsleistung zu erbringen (BAG, Urteil vom 17. März 1960 - 2 AZR 471/58 - AP Nr. 15 zu § 1 ArbKrankhG; Schelp, Anmerkung zu BAG, AP Nr. 15 bis 17 zu § 1 ArbKrankhG). Der Schutz des erkrankten Arbeiters setzt vielmehr früher ein. Für die Frage, ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt oder nicht, ist aber auf objektive Gesichtspunkte abzustellen. Die Kenntnis oder die subjektive Wertung des Arbeitnehmers kann für die Frage der Arbeitsunfähigkeit nicht ausschlaggebend sein. Maßgebend ist vielmehr die vom Arzt nach objektiven medizinischen Kriterien vorzunehmende Bewertung (vgl. BAG, Urteil vom 21. April 1961 - 1 AZR 62/60 - AP Nr. 32 zu § 1 ArbKrankhG, zu III der Gründe; Schulin, Anfängliche Arbeitsunfähigkeit im Lohnfortzahlungsrecht, ZfA 1978, 215, 260, 252; Kehrmann/Pelikan, Lohnfortzahlungsgesetz, 2. Aufl., § 1 Rdn. 36; Kaiser/Dunkl, aaO., § 1 Rdn. 89; Schmatz/Fischwasser/Geyer/Knorr, aaO., zu § 1 LFZG Rdn. 46, 57, 58; Feichtinger, Lohn- und Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfalle, AR-Blattei, C I 1 a, am Ende; Marienhagen, Lohnfortzahlungsgesetz, Stand September 1988, § 1 Rdn. 15).
2. Wendet man diese Grundsätze auf den Streitfall an, so
ergibt sich, daß der Kläger im Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme
arbeitsunfähig krank war. Das vom Landesarbeitsgericht herangezogene Gutachten
des medizinischen Sachverständigen führt nämlich aus, es sei mit absoluter
Sicherheit davon auszugehen, daß beim Kläger im Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme
am 29. Januar 1987 bereits ein Bruchsack mit einem erweiterten Bruchkanal
bestanden habe und daß der Kläger für die übernommene Tätigkeit
"sicher nicht geeignet" gewesen sei. Soweit der Gutachter später zu
dem Ergebnis kommt, der Kläger sei bei Arbeitsaufnahme nicht arbeitsunfähig
krank gewesen, hat er ersichtlich den Begriff der Arbeitsunfähigkeit verkannt.
Jedenfalls ergibt sich aus seinem Gutachten, daß der Kläger am 29. Januar 1987
deswegen arbeitsunfähig krank war, weil er die vertraglich geschuldete
Arbeitsleistung nur unter der Gefahr verrichten konnte, in absehbar naher Zeit
seinen Zustand zu verschlimmern.
III. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 LFZG hat der Arbeiter Anspruch
auf Lohnfortzahlung allerdings nur dann, wenn er "nach Beginn der
Beschäftigung" durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner
Arbeitsleistung verhindert wird. Für Angestellte gilt diese Einschränkung
nicht. Sie haben Anspruch auf Gehaltsfortzahlung bereits dann, wenn sie nach
Abschluß des Arbeitsvertrages im Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme
arbeitsunfähig krank sind (vgl. die Senatsurteile vom 27. Januar 1972, BAGE 24,
107, 110 = AP Nr. 14 zu § 1 LohnFG, zu 4 der Gründe sowie vom 10. Juni 1972 -
5 AZR 6/72 - AP Nr. 23 zu § 1 LohnFG, zu 2 der Gründe). Ob in dieser
unterschiedlichen gesetzgeberischen Behandlung eine sachlich nicht begründete
Schlechterstellung der Arbeiter und damit ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG
liegen könnte, braucht an dieser Stelle noch nicht untersucht zu werden
Vielmehr muß zunächst geklärt werden, ob der Kläger bereits bei
Vertragsabschluß arbeitsunfähig gewesen ist. Wäre dies der Fall, könnte er
keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung gegen die Beklagte erheben. Ist der
Arbeitnehmer (Arbeiter im Sinne des Lohnfortzahlungsgesetzes oder Angestellter
im Sinne von § 616 BGB, § 63 HGB, § 133 c GewO) nämlich bereits bei
Abschluß des Arbeitsvertrages arbeitsunfähig krank, so kann er keine
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfalle verlangen, wenn die Arbeitsunfähigkeit
auch noch in dem Zeitpunkt fortbesteht, zu dem der Arbeitnehmer die Arbeit
vereinbarungsgemäß antreten soll. Darauf, ob der Arbeitnehmer die Arbeit noch
begonnen hat oder nicht, kommt es nicht an.
IV. Sollte das Landesarbeitsgericht bei der erneuten
Verhandlung zu dem Ergebnis gelangen, daß der Kläger im Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses noch nicht arbeitsunfähig krank im Sinne des § 1 Abs. 1
Satz 1 LFZG gewesen ist, Arbeitsunfähigkeit aber im Zeitpunkt der vereinbarten
Arbeitsaufnahme vorgelegen hat, so stellt sich die oben bereits gestreifte
Frage, ob durch das Tatbestandsmerkmal "nach Beginn der
Beschäftigung" eine sachlich nicht begründete Schlechterstellung der
Arbeiter gegenüber den Angestellten herbeigeführt wird und damit ein Verstoß
gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegen könnte (ablehnend noch Senatsurteil vom 10.
Juni 1972 - 5 AZR 6/72 - AP Nr. 23 zu § 1 LohnFG, zu 2 der Gründe; vgl.
dagegen den Vorlagebeschluß des Senats vom 5. August 1987 - 5 AZR 189/86) - AP
Nr. 72 zu § 1 LohnFG, zu II 2 a der Gründe; bejahend Kaiser/Dunkl, aaO., § 1
Rdn. 112). In diesem Falle wäre zu prüfen, ob eine Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts einzuholen ist (Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG; §§ 80 ff.
BVerfGG). Insoweit verweist der Senat auf den bereits erwähnten
Vorlagebeschluß vom 5. August 1987 (AP Nr. 72 zu § 1 LohnFG).
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen