Samstag, 9. Juni 2012

Prozesskostenhilfe im Kündigungsschutzverfahren

 
Ist einem Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes gekündigt worden, kann er sich hiergegen mir der so genannten Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen!



Die Kündigungsschutzklage ist zum Arbeitsgericht zu erheben und auf die gerichtliche Feststellung gerichtet, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Die Kündigungsschutzklage ist innerhalb von drei Wochen seit Zugang der Kündigung  zu erheben.

Bei dieser gesetzlichen Frist handelt es sich um eine absolute Ausschlussfrist. Das bedeutet, dass im Falle der Fristversäumung die Kündigung als von Anfang an wirksam gilt.

Dem Arbeitnehmer, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wird auf Antrag Prozesskostenhilfe gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Insoweit ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers besteht und das Prozesskostenhilfegesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt.  § 114 ZPO sieht nämlich die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vor, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss (BVerfG, 2 BvR 569/01 vom 10.8.2001).
Der Kläger muss sich jedoch dann an den Kosten eines Rechtsstreits beteiligen, wenn er eine Abfindung erhalten hat und damit keine Bedürftigkeit mehr besteht. Beim Abschluss eines den gesamten Rechtsstreit erledigenden gerichtlichen Vergleichs im sogenannten Gütetermin bleibt das Verfahren gerichtsgebührenfrei.