Ist
einem Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes
gekündigt worden, kann er sich hiergegen mir der so genannten
Kündigungsschutzklage zur Wehr setzen!
Die Kündigungsschutzklage ist zum Arbeitsgericht zu erheben und auf die gerichtliche Feststellung gerichtet, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Die Kündigungsschutzklage ist innerhalb von drei Wochen seit Zugang der Kündigung zu erheben.
Bei dieser gesetzlichen Frist handelt es sich um eine absolute Ausschlussfrist. Das bedeutet, dass im Falle der Fristversäumung die Kündigung als von Anfang an wirksam gilt.
Dem Arbeitnehmer, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wird auf Antrag Prozesskostenhilfe gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Die Kündigungsschutzklage ist zum Arbeitsgericht zu erheben und auf die gerichtliche Feststellung gerichtet, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst worden ist. Die Kündigungsschutzklage ist innerhalb von drei Wochen seit Zugang der Kündigung zu erheben.
Bei dieser gesetzlichen Frist handelt es sich um eine absolute Ausschlussfrist. Das bedeutet, dass im Falle der Fristversäumung die Kündigung als von Anfang an wirksam gilt.
Dem Arbeitnehmer, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wird auf Antrag Prozesskostenhilfe gewährt, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.
Insoweit ist erforderlich, aber auch ausreichend, dass bei summarischer Prüfung eine gewisse Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers besteht und das Prozesskostenhilfegesuch den gesetzlichen Mindestanforderungen genügt. § 114 ZPO sieht nämlich die Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits dann vor, wenn nur hinreichende Erfolgsaussichten für den beabsichtigten Rechtsstreit bestehen, ohne dass der Prozesserfolg schon gewiss sein muss (BVerfG, 2 BvR 569/01 vom 10.8.2001).
Der
Kläger muss sich jedoch dann an den Kosten eines Rechtsstreits
beteiligen, wenn er eine Abfindung erhalten hat und damit keine
Bedürftigkeit mehr besteht. Beim Abschluss eines den gesamten
Rechtsstreit erledigenden gerichtlichen Vergleichs im sogenannten
Gütetermin bleibt das Verfahren gerichtsgebührenfrei.