Montag, 7. März 2011

Auch ein gemeinnütziger Verein kann zu Künstlersozialabgaben herangezogen werden (SG Dortmund, Urteil vom 25.02.2011, Az.: S 34 R 321/08 )


Selbstständige Künstler und Publizisten sind seit 1983 aufgrund des KSVG als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen.


Sie sind ähnlich wie Arbeitnehmer  in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert und müssen nur etwa die Hälfte ihrer Versicherungsbeiträge selbst tragen. Die andere Beitragshälfte wird  durch die Künstlersozialabgabe und durch einen Bundeszuschuss aufgebracht.

Die Künstlersozialkasse stellt die Zugehörigkeit der betreffenden Personen zur Künstlersozialversicherung fest, wickelt die Finanzierung ab und ist Ansprechpartner für alle mit der Künstlersozialversicherung zusammenhängenden Fragen. Weiter berät die Künstlersozialkasse Künstler, Publizisten sowie Verwerter.

Das Sozialgericht Dortmund hat nunmehr mit Urteil vom 25.02.2011, Az.: S 34 R 321/08 entschieden, dass auch ein gemeinnütziger Verein zur Künstlersozialabgabe herangezogen wird, wenn er im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit die Aufträge  nicht nur gelegentlich an selbständige Künstler vergibt.

Im Folgenden die  Pressemitteilung des SG Dortmund v. 02.03.2011:

Ein gemeinnütziger Verein wird zur Künstlersozialabgabe herangezogen, soweit er im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler vergibt. Das hat das SG Dortmund mit einem Urteil entschieden.

Geklagt hatte das Forschungsinstituts Geragogik e.V. in Witten gegen einen entsprechenden Heranziehungsbescheid der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund. Das Institut hatte u.a. die Erstellung von Tagungs- und Einladungsflyern, Briefbögen, Visitenkarten, Logos, Bildbearbeitungen und Plakaten sowie das Design und die Progammierung des Internetauftritts bei verschiedenen Firmen in Auftrag gegeben. Die DRV errechnete aus den Rechnungsbeträgen die Abgabe, weil das Forschungsinstitut Werbung und Öffentlichkeitsarbeit für das eigene Unternehmen betreibe und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler erteile.

Die hiergegen erhobene Klage des Forschungsinstituts wies das SG Dortmund ab. Die Klägerin sei ein abgabepflichtiges Unternehmen, weil sie künstlerische Leistungen zur Öffentlichkeitsarbeit und Werbung verwerte. Die Rechtsform und die Ausgestaltung der Finanzierung des Vereins durch öffentliche Mittel seien in diesem Zusammenhang unerheblich. Eine direkte Einnahmeerzielung durch die Maßnahmen der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit und damit eine unternehmerische Tätigkeit im engeren Sinne sei nicht erforderlich.
Arbeiten wie Satzgestaltung, Layout, grafische Arbeiten, Bildbearbeitungen, Reinzeichnungen, Entwürfe und Gestaltung von Logos und Foldern, Erstellung von Plakatbildern, Bearbeitung von Fotos unterliegen nach Auffassung des Sozialgerichts als künstlerische Leistungen ebenso der Abgabepflicht wie das Web-Design. Im Rahmen des Web-Designs stehe die kreative Gestaltung der Webseite im Vordergrund. Die technische Umsetzung, bei der die einzelnen Elemente des Gesamtdesigns in die Internetseite eingefügt und gepflegt würden, diene ebenso der Vollendung des Gesamtwerks und könne nicht isoliert betrachtet werden. Auf den künstlerischen Charakter einzelner Arbeitsschritte komme es deshalb bei der Berechnung der Abgabe nicht an.