Gemäß
§ 9 Abs. 1 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Frau während der
Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung
unzulässig, wenn dem Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung die Schwangerschaft
oder Entbindung bekannt war und innerhalb zweier Wochen nach Zugang der
Kündigung mitgeteilt wird. Ziel dieser Regelung ist es, die werdende Mutter
auch im Interesse der Allgemeinheit so zu schützen, dass sie ein gesundes Kind
zur Welt bringen kann.
Von
der werdenden Mutter sollen nicht nur wirtschaftliche Sorgen durch Erhaltung
des Arbeitsplatzes ferngehalten werden. Vermieden werden sollen nach
Möglichkeit auch alle psychischen Belastungen, die mit der Kündigung eines
Arbeitsplatzes, insbesondere in dem seelisch labilen Zustand einer Frau
während der Schwangerschaft, verbunden sind. Gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG kann
allerdings die für den Arbeitsschutz zuständige Oberste Landesbehörde oder
die von ihr bestimmte Stelle in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand
einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier
Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die
Kündigung für zulässig erklären.
Der
Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hatte nun darüber zu befinden, ob
eine schwangere fristlos gekündigte Frau Prozesskostenhilfe für eine Klage vor
dem Verwaltungsgericht Ansbach erhält.
Die
Arbeitnehmerin wendete sich gegen einen
Bescheid der Regierung von Mittelfranken, in dem die außerordentlichen
Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses
nach dem Mutterschutzgesetz für ausnahmsweise zulässig erklärt wurde.
Mit
dem angefochtenen Bescheid wurde die außerordentliche Kündigung ihres
Arbeitsverhältnisses wegen einer Facebook-Äußerung für ausnahmsweise zulässig
erklärt. Die Arbeitnehmerin war nämlich von ihrem Arbeitgeber bei einem
Mobilfunkunternehmen eingesetzt, über die sie auf ihrem privaten
Facebook-Account eine abwertende Äußerung eingestellt hatte. Sie äußerte sich dort
wie folgt:
„Boah kotzen die mich an von X, da sperren sie mir einfach das Handy, obwohl man schon bezahlt hat. Und dann behaupten die es wären keine Zahlungen da. Solche Penner. Naja ab nächsten Monat habe ich einen neuen Anbieter.“
Der
BayVGH bescheinigte der Klage der schwangeren Arbeitnehmerin gegen die
Zulassung der Kündigung hinreichende Erfolgsaussicht.
Eine
ausnahmsweise Kündigung während der Schwangerschaft sei nur bei besonders
schweren Verstößen der Schwangeren gegen arbeitsvertragliche Pflichten
zulässig, die dazu führten, dass dem Arbeitgeber die Aufrechterhaltung des
Arbeitsverhältnisses schlechthin unzumutbar werde.
Diese
Voraussetzungen seien nach Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs mit
einiger Wahrscheinlichkeit nicht erfüllt, weil es sich bei den Äußerungen der
Klägerin unter Berücksichtigung von Anlass (private Vertragsbeziehung der
Klägerin mit dem Telefonanbieter) und Kontext der Äußerung (privater
Facebook-Account) nicht um eine Schmähkritik i. S. d. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
gehandelt habe. Die Richter befanden die Äußerung wohl noch vom Grundrecht der
Meinungsfreiheit gedeckt und merkten an, dass die Benutzung des Vokabulars der
Klägerin sich nur als "sprachlich pointierte Bewertung im Kontext einer
bestimmten sachlichen Aussage über die Abwicklung eines Vertragsverhältnisses
durch den Betroffenen" darstelle (VGH Bayern, 29.02.2012 - 12 C 12.264).